Inlandsbezug des Betriebsbegriffs im Kündigungsschutzgesetz
Für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschztzgesetz (KSchG) ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. Im vorliegenden Fall wurde ein Einzelarbeitsverhältnis nach mehreren örtlichen Geschäftszweigverkleinerungen (allseits bewusst) mit deutschem Vertragsstatut an ein ausländisches Partnerunternehmen abgegeben, für das sich ersichtlich keine Betriebsvoraussetzungen zum deutschen...
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