Pauschale personelle Engpässe genügen nicht für Beschränkung des Erholungsurlaubs
Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); eine Teilung ist nur bei Vorliegen konkreter dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig, wobei pauschale personelle Engpässe nicht genügen. Zugleich...
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