Schadensersatz nach rechtswidrig veranlasstem SCHUFA-Eintrag
Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention. Die Höhe muss berücksichtigen, dass der Einmeldung von Zahlungsstörungen auch im Verbraucherinteresse liegt, so dass die Verantwortlichen durch die Höhe des...
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