Geschäftsgeheimnisgesetz: Ablehnung der Einstufung einer Funktionsweise einer Überwachungsmethode als geheimhaltungsbedürftig
§ 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht auf Antrag den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren, auch wenn der Streitgegenstand außerhalb des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) liegt. Eine beklagte Arbeitgeberin wendete sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.09.2025, durch welchen ihr Antrag abgelehnt wurde, im Rechtsstreit bereits vorgetragene Informationen...
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