Kursleiter für Integrationskurse als arbeitnehmerähnliche Person
Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person i.S.v. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen...
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