Urlaubsberechnung bei Elternzeit
Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Befand sich - wie im Streitfall - der Arbeitnehmer vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober...
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