Betriebsratswahl: WhatsApp-Nachricht in Broadcast-Gruppe als unzulässige Wahlwerbung
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts i.S.d. § 19 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wahlwerbung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn einzelne Wahlbewerber sich selbst Vorrechte gegenüber Mitbewerbern (hier: WhatsApp- Nachricht in eine Broadcast-Gruppe) herausnehmen....
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