Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. Dem Auskunftsanspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat ist nach § 26 Abs....
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