Betriebsrat hat bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes mitzubestimmen
Möchte der Arbeitgeber Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in einer bestimmten Form auf ausgewählte Mitarbeiter übertragen, so unterliegt dies nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes Organisationsmodell zur Verhütung von Arbeitsunfällen vor. Die hierdurch...
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