Schadensersatzklagen auf anderer Rechtsgrundlage
Nach § 15 Abs. 4 AGG können Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nur innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Frist gilt für alle Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung aufgrund von im AGG genannter Merkmale und damit auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so...
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