Eilrechtsschutz nach Freistellung durch Arbeitgeber
Ein freigestellter Arbeitnehmer, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutz seine Weiterbeschäftigung durchsetzen will, kann durch langes Zuwarten die für eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung selbst widerlegen. Ein solches (zu) langes Zuwarten ist jedoch noch nicht anzunehmen, solange der Arbeitnehmer...
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