Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Betriebsöffnungszeiten
Die Festlegung der Betriebsöffnungszeiten unterfällt der nicht mitbestimmten Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber. In dem zugrundeliegenden Fall begann die übliche Arbeitszeit des Betriebs frühestens um 6:00 Uhr. Der Zugang zum Betrieb war in einer Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgte mittels Ausweis an sog. Vereinzelungsanlagen (Drehkreuze). Die Öffnungszeiten...
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